Kfz-Reparaturbedingungen / AGBs
Bedingungen für die Ausführung von Arbeiten an Kraftfahrzeugen, Anhängern,
Aggregaten und deren Teilen und für Kostenvoranschläge.
In Anlehnung an den Empfehlungen des Zentralverbandes Deutsches
Kraftfahrzeuggewerbe e.V. (ZDK)
I. Auftragserteilung
1. Im Auftragsschein oder in einem Bestätigungsschreiben sind die zu erbringenden
Leistungen zu bezeichnen und der voraussichtliche oder verbindliche
Fertigstellungstermin anzugeben.
2. Der Auftraggeber erhält eine Durchschrift des Auftragsscheins.
3. Der Auftrag ermächtigt den Auftragnehmer, Unteraufträge zu erteilen und
Probefahrten sowie Überführungsfahrten durchzuführen.
4. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Auftraggebers aus dem Auftrag
bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.
II. Preisangaben im Auftragsschein; Kostenvoranschlag
1. Auf Verlangen des Auftraggebers vermerkt der Auftragnehmer im
Auftragsschein auch die Preise, die bei der Durchführung des Auftrags
voraussichtlich zum Ansatz kommen. Preisangaben im Auftragsschein können auch
durch Verweisung auf die in Frage kommenden Positionen der beim Auftragnehmer
ausliegenden Preis- und Arbeitswertkataloge erfolgen.
2. Wünscht der Auftraggeber eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines
schriftlichen Kostenvoranschlages; in diesem sind die Arbeiten und Ersatzteile jeweils im
Einzelnen aufzuführen und mit dem jeweiligen Preis zu versehen. Der Auftragnehmer ist
an diesen Kostenvoranschlag bis zum Ablauf von 3 Wochen nach seiner Abgabe
gebunden. Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlags erbrachten Leistungen können
dem Auftraggeber berechnet werden, wenn dies im Einzelfall vereinbart ist.
Wird aufgrund des Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt, so werden etwaige Kosten
für den Kostenvoranschlag mit der Auftragsrechnung verrechnet und der Gesamtpreis
darf bei der Berechnung des Auftrags nur mit Zustimmung des Auftraggebers
überschritten werden.
3. Wenn im Auftragsschein Preisangaben enthalten sind, muss ebenso wie beim
Kostenvoranschlag die Umsatzsteuer angegeben werden.
III. Fertigstellung
1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen schriftlich als verbindlich
bezeichneten Fertigstellungstermin einzuhalten. Ändert oder erweitert sich der
Arbeitsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag, und tritt dadurch eine
Verzögerung ein, dann hat der Auftragnehmer unverzüglich unter Angabe der Gründe
einen neuen Fertigstellungstermin zu nennen.
2.Hält der Auftragnehmer bei Aufträgen, welche die Instandsetzung eines
Kraftfahrzeuges zum Gegenstand haben, einen schriftlich verbindlich zugesagten
Fertigstellungstermin länger als 48 Stunden schuldhaft nicht ein, so hat der Auftraggeber
die Möglichkeit auf einen entsprechenden Preisnachlass von maximal 15%;
weitergehender Verzugsschadensersatz ist ausgeschlossen. Der Auftragnehmer ist
auch für die während des Verzugs durch Zufall eintretende Unmöglichkeit der Leistung
verantwortlich, es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung
eingetreten wäre.
3. Die Haftungsausschlüsse in Ziffer 2 gelten nicht für Schäden, die auf einer grob
fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Auftragnehmers, seines
gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von
Leben, Körper oder Gesundheit.
4. Wenn der Auftragnehmer den Fertigstellungstermin infolge höherer
Gewalt oder Betriebsstörungen ohne eigenes Verschulden nicht einhalten kann,
besteht auf Grund hierdurch bedingter Verzögerungen keine Verpflichtung zum
Schadensersatz, insbesondere auch nicht zur Stellung eines Ersatzfahrzeuges oder zur
Erstattung von Kosten für die tatsächliche Inanspruchnahme eines Mietfahrzeuges. Der
Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber über die Verzögerungen zu
unterrichten, soweit dies möglich und zumutbar ist.
IV. Abnahme
1. Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Auftraggeber erfolgt im Betrieb
des Auftragnehmers, soweit nichts anderes vereinbart ist.
2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragsgegenstand innerhalb von 1 Woche
ab Zugang der Fertigstellungsanzeige und Aushändigung oder Übersendung der
Rechnung abzuholen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Auftragnehmer von seinen
gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.
Bei Reparaturarbeiten, die innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt werden, verkürzt sich
die Frist auf 2 Arbeitstage.
3. Bei Abnahmeverzug kann der Auftragnehmer die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr
berechnen. Der Auftragsgegenstand kann nach Ermessen des Auftragnehmers auch
anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen zu
Lasten des Auftraggebers.
V. Berechnung des Auftrages
1. In der Rechnung sind Preise oder Preisfaktoren für jede technisch in sich
abgeschlossene Arbeitsleistung sowie für verwendete Ersatzteile und Materialien jeweils
gesondert auszuweisen. Wünscht der Auftraggeber Abholung oder Zustellung des
Auftragsgegenstandes, erfolgen diese auf seine Rechnung und Gefahr. Die Haftung bei
Verschulden bleibt unberührt.
2. Wird der Auftrag aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt, so
genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei lediglich zusätzliche
Arbeiten besonders aufzuführen sind.
3. Die Berechnung des Tauschpreises im Tauschverfahren setzt voraus, dass das
ausgebaute Aggregat oder Teil dem Lieferumfang des Ersatzaggregats oder -teils
entspricht und dass es keinen Schaden aufweist, der die Wiederaufbereitung
unmöglich macht.
4. Die Umsatzsteuer geht zu Lasten des Auftraggebers.
5. Eine etwaige Berichtigung der Rechnung muss seitens des Auftragnehmers,
ebenso wie eine Beanstandung seitens des Auftraggebers, spätestens 6 Wochen nach
Zugang der Rechnung erfolgen.
Vl. Zahlung
1. Der Rechnungsbetrag und Preise für Nebenleistungen sind bei Abnahme des
Auftragsgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur
Zahlung in bar fällig, spätestens jedoch innerhalb 1 Woche nach Meldung der
Fertigstellung und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung.
2. Gegen Ansprüche des Auftragnehmers kann der Auftraggeber nur dann
aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Auftraggebers unbestritten ist oder ein
rechtskräftiger Titel vorliegt. Hiervon ausgenommen sind Gegenforderungen des
Auftraggebers aus demselben Auftrag. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend
machen, soweit es auf Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis
beruht. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene
Vorauszahlung zu verlangen.
Vll. Erweitertes Pfandrecht
Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches
Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in seinen Besitz gelangten Gegenständen
zu. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher
durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend
gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen.
Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht
nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der
Auftragsgegenstand dem Auftraggeber gehört.
Vlll. Haftung für Sachmängel
1. Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab
Abnahme des Auftragsgegenstandes. Nimmt der Auftraggeber den
Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm
Sachmängelansprüche nur zu, wenn er sich diese bei Abnahme vorbehält.
2. Ist Gegenstand des Auftrags die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender
beweglicher Sachen und ist der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen
Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei
Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen
beruflichen Tätigkeit handelt, verjähren Ansprüche des Auftraggebers wegen
Sachmängeln in einem Jahr ab Ablieferung. Für
andere Auftraggeber (Verbraucher) gelten in diesem Fall die gesetzlichen
Bestimmungen.
3. Die Verjährungsverkürzungen in Ziffer 1, Satz 1 und Ziffer 2, Satz 1 gelten nicht für
Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten
des Auftragnehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen
beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
4. Hat der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden
aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Auftragnehmer
beschränkt: Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa
solcher, die der Auftrag dem Auftragnehmer nach seinem Inhalt und Zweck gerade
auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags
überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig
vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss
vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Ausgeschlossen ist die persönliche
Haftung der gesetzlichen Vertreter,
Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Auftragnehmers für von ihnen durch
leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden. Für die vorgenannte Haftungsbeschränkung
und den vorgenannten Haftungsausschluss gilt Ziffer 3 dieses Abschnitts entsprechend.
5. Unabhängig von einem Verschulden des Auftragnehmers bleibt eine etwaige
Haftung des Auftragnehmers bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der
Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem
Produkthaftungsgesetz unberührt.
6. Soll eine Mängelbeseitigung durchgeführt werden, gilt folgendes:
a) Ansprüche wegen Sachmängeln hat der Auftraggeber beim Auftragnehmer
geltend zu machen; bei mündlichen Anzeigen händigt der Auftragnehmer dem
Auftraggeber eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige aus.
b) Wird der Auftragsgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, kann sich
der Auftraggeber mit vorheriger Zustimmung des Auftragnehmers an einen anderen
Kfz-Meisterbetrieb wenden. In diesem Fall hat der Auftraggeber in den Auftragsschein
aufnehmen zu lassen, dass es sich um die Durchführung einer
Mängelbeseitigung des Auftragnehmers handelt und dass diesem ausgebaute Teile
während einer angemessenen Frist zur Verfügung zu halten sind. Der Auftragnehmer ist
zur Erstattung der dem Auftraggeber nachweislich entstandenen Reparaturkosten
verpflichtet.
c) Im Falle der Nachbesserung kann der Auftraggeber für die zur Mängelbeseitigung
eingebauten Teile bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Auftragsgegenstandes
Sachmängelansprüche aufgrund des Auftrags geltend machen. Ersetzte Teile werden
Eigentum des Auftragnehmers.
IX. Haftung für sonstige Schäden
1. Die Haftung für den Verlust von Geld und Wertsachen jeglicher Art, die nicht
ausdrücklich in Verwahrung genommen sind, ist ausgeschlossen.
2. Sonstige Ansprüche des Auftraggebers, die nicht in Abschnitt VIII. „Haftung für
Sachmängel“ geregelt sind, verjähren in der regelmäßigen Verjährungsfrist.
3. Für Schadensersatzansprüche gegen den Auftragnehmer gelten die Regelungen in
Abschnitt VIII. „Haftung für Sachmängel“, Ziffer 4 und 5 entsprechend.
4. Schadensansprüche bei Aggregat-Reparaturen sind nur auf das Aggregat selbst
gelten zu machen nicht auf die Grundmaschine.
5. Für Schadensansprüche bei Ersatzteilen ist der Schaden bei dem jeweiligen Hersteller
anzuzeigen. Keine Schadensansprüche gegenüber dem Auftragnehmer.
6. Bei Einsatz von Ölen die von dem Auftraggeber zu Anwendung genutzt werden
sollten, werden Folgeschäden von der Haftung ausgeschlossen.
7. Auf Ersatzteile die der Auftraggeber selbst bezieht wird die Haftung für das Ersatzteil oder
mit diesem in Verbindung stehenden Schaden ausgeschlossen.
8. Schadensansprüche können nur auf die vom Auftragnehmer ausgeführten
Arbeiten gestellt werden, nicht auf selbsteinbauten vom Auftraggeber oder ähnliches.
9. Auschluss sämtlicher Umweltschäden die nicht direkt mit der Arbeit des Auftragsnehmer
in Verbindung stehen.
X. Eigentumsvorbehalt
Soweit eingebaute Zubehör-, Ersatzteile und Aggregate nicht wesentliche Bestandteile
des Auftragsgegenstandes geworden sind, behält sich der Auftragnehmer das
Eigentum daran bis zur vollständigen unanfechtbaren Bezahlung vor.
Xl. Gerichtsstand
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung
mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher
Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der
Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss
seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein
Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht
bekannt ist.
XII. Außergerichtliche Streitbeilegung
1. Kfz-Schiedsstellen
a) Ist der Betrieb Mitglied der örtlich zuständigen Innung des Kraftfahrzeughandwerks
kann der Auftraggeber bei Streitigkeiten aus diesem Auftrag (mit Ausnahme von
Nutzfahrzeugen mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t) oder – mit dessen
Einverständnis – der Auftragnehmer die für den Auftragnehmer zuständige Kfz-
Schiedsstelle anrufen. Die Anrufung muss unverzüglich nach Kenntnis des Streitpunktes
durch Einreichung eines Schriftsatzes
(Anrufungsschrift) bei der Schiedsstelle erfolgen.
b) Durch die Entscheidung der Kfz-Schiedsstelle wird der Rechtsweg nicht
ausgeschlossen.
c) Durch die Anrufung der Kfz-Schiedsstelle ist die Verjährung für die Dauer des
Verfahrens gehemmt.
d) Das Verfahren vor der Kfz-Schiedsstelle richtet sich nach deren Geschäfts- und
Verfahrensordnung, die den Parteien auf Verlangen von der Kfz-Schiedsstelle
ausgehändigt wird.
e) Die Anrufung der Kfz-Schiedsstelle ist ausgeschlossen, wenn bereits der Rechtsweg
beschritten ist. Wird der Rechtsweg während eines Schiedsstellenverfahrens beschritten,
stellt die Kfz-Schiedsstelle ihre Tätigkeit ein.
f) Für die Inanspruchnahme der Kfz-Schiedsstelle werden Kosten nicht erhoben.
2. Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)
Der Auftragnehmer wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer
Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht
verpflichtet.
XIII. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein
oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die
Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder
undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung
treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die
Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt
haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich
der Vertrag als lückenhaft erweist.
Bedingungen für den Verkauf neuer und gebrauchter Fahrzeugteile
Unverbindliche Empfehlung des Zentralverbandes Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e.V. (ZDK)
I. Zahlung
1. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des
Kaufgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung
fällig.
2. Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die
Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein
Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus
dem Kaufvertrag beruht.
II. Lieferung und Lieferverzug
1. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden
können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss.
2. Der Käufer kann zehn Tage nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins
oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer auffordern zu liefern. Mit dem
Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug. Hat der Käufer Anspruch auf
Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des
Verkäufers auf höchstens 5% des vereinbarten Kaufpreises.
3. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz
statt der Leistung verlangen, muss er dem Verkäufer nach Ablauf der Zehn-Tages-Frist
gemäß Ziffer 2 dieses Abschnitts eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. Hat der
Käufer Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch
bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 25% des vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer
eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung
seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, sind
Schadenersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Wird dem
Verkäufer, während er in Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er
mit den vorstehenden vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Der Verkäufer haftet nicht,
wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.
4. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist
überschritten, kommt der Verkäufer bereits mit Überschreiten des
Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des Käufers
bestimmen sich dann nach Ziffer 2, Satz 3 und Ziffer 3 dieses Abschnitts.
5. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten
eintretende Betriebsstörungen, die den Verkäufer ohne eigenes
Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum
vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern,
verändern die in Ziffern 1 bis 4 dieses Abschnitts genannten Termine und
Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten
Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu einem
Leistungsschub von mehr als vier Monaten, kann der Käufer vom Vertrag
zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.
III. Abnahme
1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von acht Tagen
ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme kann
der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.
2. Verlangt der Käufer Schadensersatz aufgrund eines gesetzlichen Anspruch, so
beträgt dieser 10% des Kaufpreises. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger
anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren Schaden nachweist oder der Käufer
nachweist, dass ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist.
IV. Eigentumsvorbehalt
1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des
Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers. Ist der Käufer eine
juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen
oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner
gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der
Eigentumsvorbehalt auch bestehen für Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer
aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von in Zusammenhang mit
dem Kauf zustehenden Forderungen. Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum
Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem
Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende Forderungen unanfechtbar erfüllt hat
und für die übrigen Forderungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen eine
angemessene Sicherung besteht.
2. Bei Zahlungsverkehr des Käufers kann der Verkäufer vom Kaufvertrag zurücktreten.
Hat der Verkäufer darüber hinaus Anspruch auf Schadensersatz, statt der Leistung und
nimmt er den Kaufgegenstand wieder ans ich, sind Verkäufer und Käufer sich darüber
einig, dass der Verkäufer den gewöhnlichen Verkaufswert des Kaufgegenstandes im
Zeitpunkt der Rücknahme vergütet. Auf Wunsch des Käufers, der nur unverzüglich nach
Rücknahme des Kaufgegenstandes geäußert werden kann, wird nach Wahl des
Käufers ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger, z.B. der Deutschen
Automobil Treuhand GmbH (DAT), den gewöhnlichen Verkaufswert ermitteln. Der
Käufer trägt sämtlich Kosten der Rücknahme und Verwertung des Kaufgegenstandes.
Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 5% des gewöhnlichen Verkaufswertes.
Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere Kosten nachweist
oder der Käufer nachweist, dass geringere oder überhaupt keine Kosten entstanden
sind.
3. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über den Kaufgegenstand
weder verfügen noch Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen.
V. Sachmangel
1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren bei neuen Fahrzeugteilen in
einem Jahr ab dem Zeitpunkt der Übergabe des Kaufgegenstandes, wenn der Käufer
eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein Unternehmer ist, der bei Abschluss
des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen Tätigkeit handelt. Der Verkauf von
gebrauchten Fahrzeugteilen im Sinne von Satz 1 erfolgt unter Ausschluss jeglicher
Sachmängelhaftung. Ist der Käufer eine natürliche Person, die den Kaufvertrag zu
einem Zweck abschließt, der weder Ihrer gewerblichen noch Ihrer selbstständigen
beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (Verbraucher), verjähren Ansprüche
des Käufers wegen Sachmängeln bei neuen Fahrzeugteilen in zwei Jahren, bei der
gebrauchten Teilen in einem Jahr, jeweils ab dem Zeitpunkt der Übergabe des
Kaufgegenstandes. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt, soweit der Verkäufer
aufgrund Gesetz zwingend haftet oder etwas anderes vereinbart wird, insbesondere im
Falle der Übernahme einer Garantie
2. Ansprüche wegen Sachmängeln hat der Käufer beim Verkäufer geltend zu machen.
Bei mündlichen Anzeigen von Ansprüchen ist dem Käufer eine schriftliche Bestätigung
über den Eingang der Anzeige auszuhändigen.
3. Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers
4. Abschnitt V, Sachmangel gilt nicht für Ansprüche auf Schadenersatz; für diese
Ansprüche gilt Abschnitt VI Haftung.
5. Eine etwaige Berichtigung der Rechnung muss seitens des Auftragnehmers, ebenso
wie eine Beanstandung seitens des Auftraggebers, spätestens 6 Wochen nach Zugang
der Rechnung erfolgen.
VI. Haftung
1. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden
aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer
beschränkt: Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa
solcher, die der Kaufvertrag dem Verkäufer nach seinem Inhalt und Zweck gerade
auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des
Kaufvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer
regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss
vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Soweit der Schaden durch eine vom
Käufer für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen
Summenversicherung) gedeckt ist, haftet der Verkäufer nur für etwaige damit
verbundene Nachteile des Käufers, z. B. höhere Versicherungsprämien oder
Zinsnachteile bis zur Schadenregulierung durch die Versicherung. Ist der Käufer eine
juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen
oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Kaufvertrages in Ausübung seiner
gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, und werden nach
Ablauf eines Jahres nach Ablieferung des Kaufgegenstandes
Schadensersatzansprüche wegen Sachmängeln 3 geltend gemacht, gilt Folgendes:
Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt auch für einen Schaden, der grob
fahrlässig verursacht wurde, nicht aber bei grob fahrlässiger Verursachung durch
gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte des Verkäufers, ferner nicht für einen
grob fahrlässig verursachten Schaden, der durch eine vom Käufer für den betreffenden
Schadensfall abgeschlossene Versicherung gedeckt ist. 2. Unabhängig von einem
Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers bei arglistigem
Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines
Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
3. Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Abschnitt II abschließend geregelt.
4. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter,
Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers für von ihnen durch leichte
Fahrlässigkeit verursachte Schäden. Für von ihnen mit Ausnahme der gesetzlichen
Vertreter und leitenden Angestellten durch grobe Fahrlässigkeit verursachte Schäden
gilt die diesbezüglich für den Verkäufer geregelte Haftungsbeschränkung
entsprechend.
5. Die Haftungsbeschränkung dieses Abschnitts gelten nicht bei Verletzung von Leben,
Körper und Gesundheit.
VII. Gerichtsstand
1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der
Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist
ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers.
2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im
Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort
aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum
Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des
Verkäufers gegenüber dem Käufer dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.
VIII. Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)
Der Verkäufer wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer
Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht
verpflichtet.